Erbschaftssteuer
Wenn es um eine (kapitalgebundene) Lebensversicherung geht, hält in der Regel auch das Finanzamt die Hand auf. So fällt beispielsweise im Todesfall, wenn infolge dessen also die im Versicherungsvertrag festgelegte Lebensversicherungssumme ausgezahlt wird, zumeist auch die Zahlung der Erbschaftssteuer an. Als entsprechende „Freigrenzen“ sind jedoch für die Kinder des verstorbenen Versicherten 205.000 Euro sowie für Ehepartner 307.000 Euro festgelegt.






