Abrufrecht
Wenn es um eine Kapitallebensversicherung geht, haben Versicherungsnehmer selbstverständlich die Option, eine vorzeitige Vertragsauflösung zu erwirken. Das so genannte Abrufrecht ist in bezug auf eine Lebensversicherung allerdings nur dann durchsetzbar, wenn im Vorfeld, also beim Abschluss des Vertrages, eine so genannte „verzinsliche Ansammlung von Überschüssen“ festgelegt worden ist. Grundlegend ist bei der Kapitallebensversicherung zu berücksichtigen, dass besagte Überschussanteile in Verbindung mit dem Deckungskapital jeweils die vertraglich festgesetzte Versicherungssumme ergeben müssen.






